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Die Satzung vom  Opelclub-Tauberkreis e. V.

 

                 § 1.     Name und Sitz des Clubs

                 § 2.     Zweck des Clubs

    § 3.     Vereins-Mitglieder

    § 4.     Vorstand und Mitgliederversammlung

    § 5.      Aufgaben des Vorstandes

    § 6.      Mitgliederversammlung

    § 7.      Wahl der Vorstandschaft    

                 § 8.      Beiträge und Kassenprüfungen

                 § 9.      Material

                 § 10.    Auflösung

                 § 11.    Ausführung der Satzung

 


§ 1. Name und Sitz des Clubs

 

Der Name des Vereins lautet : “ Opel - Club - Tauberkreis “ . Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz “ eingetragener Verein “ in der abgekürzten Form “ e.V. “ . Der Sitz des Vereins ist in 97922 Lauda-Königshofen / Oberbalbach. Geschäftsjahr sind zwei Kalenderjahre.

§ 2 . Zweck des Clubs

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke:
zu seinen Aufgaben gehören : 

 

a)

Pflege und Verbindung zwischen allen Mitgliedern des Clubs

b)

ideelle und materielle Förderung der Ziele des Clubs und gleichgesinnter Vereine und Gruppen, insbesondere durch Veranstaltungen des Wissensstandes der Marke „Opel“.

 

  Beihilfen für gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen

 

2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen  nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch  verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3 . Vereins-Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft setzt sich aus „Ordentlichen“ und „Außerordentlichen“ Mitgliedern zusammen, die die Zielsetzung des Vereins Anerkennen und sie zu fördern bereit sind.

 

1. Ordentliche Mitglieder können werden:

 

a) Alle Personen , die im Besitz eines KFZ der Marke „OPEL“ sind
b) Alle Personen, die ein KFZ der Marke „OPEL“ fahren
c) Alle Personen, die spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der Mitgliedschaft ein KFZ der Marke „OPEL“ fahren oder in den Besitz eines solchen gelangen.

 

2.  Außerordentliche Mitglieder können werden

 

a) Der Ehegatte eines ordentlichen Mitglieds
b) Freund bzw. Freundin eines ordentlichen Mitglieds
a) Ehrenmitglieder

 

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht

 

3.   Nach Beschluss der Vorstandschaft kann Personen, die nicht Mitglied werden können, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden
4.   Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung
5.  Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss
6. Der Vorstand kann einen Ausschluss mit zwei-drittel-Merheit beschließen, wenn das Mitglied sich ein vereinsschädliches Verhalten zuschulden kommen lässt, insbesondere mit einem Halbjahresbeitrag um mehr als drei Monate im Verzug ist.
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§ 4 . Vorstand und Mitgliederversammlung

 

1. Organe des Vereins sind
a)        der Vorstand
b)        die Mitgliederversammlung

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Er setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
c) zwei Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
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§ 5 . Aufgaben des Vorstandes

 

1. Mindestens einmal im Quartal ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Hierzu lädt der 1. oder 2. Vorstand ein. Weiter ist eine Vorstandssitzung durchzuführen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.  Beschlüsse werden in den Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
2. Der Vorstand hat mindestens zwei Mal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Club und ist berechtigt, gemeinsam rechtsverbindliche  Erklärungen gemäß § 26 BGB abzugeben. Er führt die Geschäfte des Clubs nach der gültigen Satzung und aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

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§ 6 . Mitgliederversammlung

 

1.      Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies verlangt.
2.     Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
3.   Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Anträge, die vom Vorstand oder von Mitgliedern der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit zwei-drittel-Merheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie vorher angekündigt wurden, Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages.
4.  Die im zweiten Halbjahr stattfindende Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder legen in der Jahreshauptversammlung ihre Tätigkeitsbereiche schriftlich oder mündlich den Mitgliedern vor.
5.  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
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§ 7 . Wahl der Vorstandschaft

 

Die Jahreshauptversammlung wählt alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit die zur Wahl anstehenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, sowie den Kassenwart, Schriftführer und die beiden Beisitzer neu. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Zur Wahl können nur ordentliche Mitglieder gestellt werden. Die Wahl kann bei Einverständnis der gesamten anwesenden Mitglieder offen durchgeführt werden. Ansonsten wird die Wahl geheim durchgeführt.
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§8 . Beiträge und Kassenprüfungen

 

1.   Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung jeweils festgelegt. Bereits bezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.
2.    Mit der Neuwahl der Vorstandschaft sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese prüfen jährlich den Kassenabschluss  und legen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Jahreshauptversammlung schriftlich oder mündlich vor.

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§9 . Material

 

Das durch Mittel des Clubs beschaffte Material, sowie anderweitig gestiftetes Material und Gegenstände bleiben Eigentum des Clubs.

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§10 . Auflösung

 

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei-viertel der abgegebenen gültigen Stimmen vollzogen werden.
2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder im Falle höherer Gewalt der „Aktion Mensch“ als Spende zu. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Übergabe ist der geschäftsführende Vorstand
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§11 . Ausführung der Satzung

 

1. Diese Satzung umfasst 11 Paragraphen. Sie tritt nach Genehmigung mit Eintragung in das Vereinsregisters des  Amtsgerichts Tauberbischofsheim in Kraft. 
2. Die vorliegende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12.10.1990 in Oberbalbach beschlossen.
3. Die Satzung wurde am 10.12.1990  in das Vereinsregister des AG  Tauberbischofsheim unter der Reg.-Nr.:  376  eingetragen.

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Stand: 05. Januar 2020